JudikaturJustizRS0010070

RS0010070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1975

Der gemeinte Wert eines weder durch Losungswort noch auf andere Weise gesperrten Sparbuches richtet sich nach dem Betrag, bis zu den der Finder im Bereich des Möglichen eine Auszahlung hätte verlangen können.