RS0009893 – OGH Rechtssatz
RS0009893 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein unter fremden Grund und Boden befindlicher Keller kann selbstständiges Rechtsobjekt sein (so auch EvBl 1964 Nr 260). Hiezu genügt die Feststellung, dass er nur von einem anderen Grundstück aus zugänglich ist, nicht. Es kommt darauf an, durch welche baulichen Maßnahmen der Keller geschaffen wurde (zB Einziehung eines Gewölbes in bereits vorhandene Fundamente eines Gebäudes oder Ausschachtung ohne Zusammenhang mit den darüber befindlichen Bauwerken), sowie ob und inwieweit Teile des Kellers über die Erdoberfläche hinausragen.