RS0009851 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Zubehöreigenschaft setzt nicht voraus, daß die dem Betrieb der Hauptsache gewidmete Sache zum Betrieb erforderlich oder gar unentbehrlich ist. Es kommt nur darauf an, daß sie zum dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt ist. Die von ihrem Mann anläßlich seiner Einrückung mit der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes betraute Ehegattin ist zum Verkauf eines als Zubehör zu wertenden Traktors berechtigt.