JudikaturJustizRS0009815

RS0009815 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 1979

Das Parken von Fahrzeugen auf öffentl. Straßen stellt keine Verletzung des Gemeingebrauchs dar, weil nacheinander auch andere Fahrzeuge an derselben Stelle parken können und der Mitgebrauch durch andere nicht dauernd eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Das Parken von fahrzeugen gehört auch noch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der öffentlichen Straße, weil deren Benützung zum Verkehr auch die Möglichkeit beinhalten muß, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften parken zu dürfen.