Spruch Über die Ausgestaltung einer dem Gemeingebrauch dienenden Verkehrsfläche entscheiden die Verwaltungsbehörden auf Grund der in Betracht kommenden Straßenverwaltungsgesetze. Der Gründeigentümer kann nicht unter Berufung auf sein Gründeigentum eine Änderung des bestehenden Zustandes erzwingen oder verh…
Text Die Klägerinen begehren als Eigentümerinnen der Grundstücke Nr. 1138/2 und 1138/3 der Liegenschaft EZ 653 KG A von der beklagten Partei, dem Land Niederösterreich, die Wiederherstellung des über diese Grundstücke führenden Gehsteiges der B-Gasse in Hochbordausführung. Sie brachten vor, der Entfernun…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Die beklagte Partei hat beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Auf die im Widerspruch zu diesem Antrag stehenden Ausführungen der Revisionsbeantwortung, in denen die Beklagte ihren Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufrecht erhält, ist nicht mehr einzug…