Spruch Privatrechtliche Nutzungsbefugnisse können auch an einem Grundstück zustehen, welches als öffentlicher Weg erklärt wurde. Streitigkeiten aus diesen Nutzungsbefugnissen gehören auf den ordentlichen Rechtsweg. Entscheidung vom 15. November 1950, 2 Ob 495/50. I. Instanz: Bezirksgericht Reutte; II. In…
Text Die Kläger verlangen von den Beklagten die Unterlassung jeder Störung des Rechtes der Kläger, mit landwirtschaftlichen Fuhrwerken auf dem zwischen dem Gemeindeweg und einer Kapelle gelegenen Grundstück zu fahren und dort zur Zeit der Heueinbringung Fuhrwerke abzustellen. Das Erstgericht gab dem Kla…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Aus dem Vorbringen der Kläger geht allerdings hervor, daß sich das von ihnen behauptete Abstellrecht (über das behauptete Fahrrecht ist bereits im abweisenden Sinn rechtskräftig entschieden worden) auf das Grundstück 2983/1, öffentlicher Weg, bezieht. Entgegen der Rechtsansicht …