JudikaturJustizRS0009760

RS0009760 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Unter Gemeingebrauch versteht man die Benützung einer Straße unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten. Gleiches gilt auch für den Gehweg. Ob die Benützung vornehmlich durch Personen eines bestimmten Ortsteiles erfolgt, ist nicht wesentlich.

Entscheidungen
11