JudikaturJustizRS0009667

RS0009667 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2022

Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient, nicht aber in einem Fall in dem der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension bezieht; in einem solchen Fall ist anzunehmen, dass ein Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger Zahlungen anlässlich seiner Pensionierung diese bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten verbraucht, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte.

Entscheidungen
55