Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidung der Vorinstanzen wird dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat wie folgt: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei von 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 eine monatliche Ausgleichszulage in Höhe von 85,34 EUR und ab 1. …
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger bezieht von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Erwerbsunfähigkeitspension samt Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage betrug im August 2016 367,40 EUR. Für ihn ist ein Sachwalter bestellt, der seit 2011 alle Angelegenheiten (§ 268 Abs 3 Z 3 ABGB)…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, sie ist (im Ergebnis – siehe unter Pkt 6) auch berechtigt. 1.1 Gemäß § 54 Abs 1 Z 1 BSVG (§ 89 Abs 1 Z 1 ASVG) ruhen die Leistungsansprüche unter anderem in der Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt. Begründet wird diese Recht…