JudikaturJustizRS0009500

RS0009500 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 2003

Das Arbeitslosengeld ist als eine das entgangene Arbeitseinkommen ersetzende Versicherungsleistung ebenso wie Pensionen und Renten als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Dies hat auch für die Notstandshilfe zu gelten.

Entscheidungen
14