JudikaturJustizRS0009475

RS0009475 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2000

Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen aus Verletzungen von anderen Pflichten als solchen aus dem rein persönlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander - wie etwa aus einem deliktischen Verhalten oder aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Eheleute zueinander (zB der Anspruch auf Feststellung des gemeinsamen Vermögens) - können auch während aufrechter Ehe geltend gemacht werden. Für die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche während aufrechter Ehe ist daher der Umstand ohne Bedeutung, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erst nach der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe möglich ist.

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2