JudikaturJustizRS0009371

RS0009371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1925

Eine aus dem Grunde der Nichtzuhaltung eines Eheversprechens übernommene Verpflichtung zur Zahlung einer Abfertigung und eines Unterhaltes ist weder eine Schenkung, noch verstößt sie gegen die guten Sitten.