RS0009371 – OGH Rechtssatz
RS0009371 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine aus dem Grunde der Nichtzuhaltung eines Eheversprechens übernommene Verpflichtung zur Zahlung einer Abfertigung und eines Unterhaltes ist weder eine Schenkung, noch verstößt sie gegen die guten Sitten.