JudikaturJustizRS0009364

RS0009364 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 1961

Ein Eheverlöbnis tritt durch Aufhebungsvertrag, der auch konkludent zustandekommen kann, außer Kraft. Dieser beseitigt die Rechtswirkungen des Verlöbnisses zur Gänze und damit auch die Schadenersatzpflicht wegen Nichteingehens der Ehe.