RS0009364 – OGH Rechtssatz
RS0009364 – OGH Rechtssatz
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Ein Eheverlöbnis tritt durch Aufhebungsvertrag, der auch konkludent zustandekommen kann, außer Kraft. Dieser beseitigt die Rechtswirkungen des Verlöbnisses zur Gänze und damit auch die Schadenersatzpflicht wegen Nichteingehens der Ehe.