RS0009337 – OGH Rechtssatz
RS0009337 – OGH Rechtssatz
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Beistandspflicht, Beachtlichkeit des Widerspruches (wie SZ XXIV 275). Jeder Gatte ist verpflichtet, dem anderen vor allem im Falle einer Krankheit und einer physischen Behinderung beizustehen, ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen (Schwind in Klang 2 I S. 777 zu § 49 EheG).