JudikaturJustizRS0009319

RS0009319 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 2022

Ein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht zu unterlassen, besteht nicht; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage.

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