JudikaturJustizRS0009046

RS0009046 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2019

Die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung hat zur Voraussetzung, daß sie nicht über die nötige Verteidigung ( § 3 StGB ) hinausgeht. Es muss daher jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt. Für die Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung und damit der Frage der Angemessenheit der Gegenwehr kommt es nicht auf die Waffengleichheit an.

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3