JudikaturJustizRS0009029

RS0009029 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2022

Geht es um den Schutz nicht notwehrfähiger Güter, dann hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden, bei der insbesondere der durch das Unterbleiben der Selbsthilfe zu erwartende Nachteil und die durch die Selbsthilfe geschehene Güterbeeinträchtigung abzuwägen sind.

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2