JudikaturJustizRS0009005

RS0009005 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2002

Aus dem zwischen den Patienten und dem Träger der Krankenanstalt bestehenden Behandlungvertrag ergibt sich die vor allem aus therapeutischen Gründen einschränkbare Verpflichtung des Trägers der Krankenanstalt, dem Patienten Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren; eine Verpflichtung zur Einsicht kann nach Abwägung der Interessen, insbes auch von Persönlichkeitsrechten des Verstorbenen auf Wahrung seiner Geheimsphäre, auch den Erben und nahen Angehörigen gegenüber bestehen. Die Berechtigung der Weigerung kann durch Einholung eines SV-GA überprüft werden.

Entscheidungen
3