JudikaturJustizRS0008988

RS0008988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2000

Wird der wirtschaftliche Ruf einer Person durch einen Eingriff in ihre Ehre verletzt, erschöpfen sich die Nachteile, gegen die sie Schutz beanspruchen kann, nicht in den wirtschaftlichen Auswirkungen; drohen unmittelbare Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, die sich auch außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftlich Ächtung usw auswirken können, bietet gegen solche Eingriffe nur ein Abwehranspruch (Verbotsanspruch), nicht aber ein Schadenersatzanspruch Schutz.

Entscheidungen
6