JudikaturJustizRS0008940

RS0008940 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1972

Die Bestimmung des § 19 Abs lit a FG kann in ihrer Tragweite nicht isoliert und ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang mit den eben dieses Verfahren regelnden strafprozessualen Bestimmungen - insbesondere jenen des XII.Hauptstückes der StPO - verstanden werden.

Da aber die StPO über die Zulässigkeit eines das Fernmeldegeheimnis durchbrechenden Abhörens des Fernsprechverkehrs zu Beweiszwecken- oder Fahndungszwecken keine ausdrückliche besondere Regelung enthält, müssen iS des § 7 ABGB (vgl Lohsing - Serini 31, 35 f; Roeder, Lehrbuch 8, Gebert - Pallin - Pfeiffer III/1 § 1 StPO 110, 133 ff), insbesondere die den ähnlichen Fall eines behördlichen Eingriffes in den Beriefverkehr und Telegrammverkehr regelnden Bestimmungen der §§ 146 bis 149 StPO - auf die auch in § 19 Abs 2 und 3 FG unmißverständlich Bezug genommen wird - sinngemäß beachtet werden, soweit es der Natur und dem Zweck der in Rede stehenden Maßnahme entspricht.

Nur eine derartige, den Zusammenhang mit den verwandten strafprozessualen Normen wahrende Auslegung des § 19 Abs 1 lit a FG ist mit dem durch Art 8 MRK jedermann gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens (und Familienlebens) sowie des Briefverkehrs vereinbar.