RS0008930 – OGH Rechtssatz
RS0008930 – OGH Rechtssatz
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In einem bestimmten Gebiet allgemein übliche, jedoch mit der Rechtsordnung mit im Einklang bestehende Ehrbegriffe und daraus entstehende Handlungen in Erfüllung einer sogenannten Ehren-"Pflicht" werden auch dadurch nicht regelmäßig, daß allenfalls in diesem Gebiet von der Rechtsordnung abweichende Anschauungen herrschen. Die Rechtsordnung kann nicht derartig zu ihr im Widerspruch stehende Verhatensweisen tolarieren.