JudikaturJustizRS0008930

RS0008930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1979

In einem bestimmten Gebiet allgemein übliche, jedoch mit der Rechtsordnung mit im Einklang bestehende Ehrbegriffe und daraus entstehende Handlungen in Erfüllung einer sogenannten Ehren-"Pflicht" werden auch dadurch nicht regelmäßig, daß allenfalls in diesem Gebiet von der Rechtsordnung abweichende Anschauungen herrschen. Die Rechtsordnung kann nicht derartig zu ihr im Widerspruch stehende Verhatensweisen tolarieren.