Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 3.264,-- (darin enthalten S 544,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.…
Text Begründung: Aufgrund des Rückstandsausweises der Beklagten vom 5.2.1992, I 1312, dessen Vollstreckbarkeit gemäß § 45 Abs.3 Ingenieurkammergesetz (IngKG) am selben Tag bestätigt wurde, wurde ihr mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11.2.1992, AZ 21 E 953/92, zur Hereinbringung des Betrags von S 22.83…
Rechtliche Beurteilung Die Vollstreckung, d.i. die zwangsweise Durchsetzung von individuell festgesetzten Verpflichtungen, verwaltungsbehördlicher Bescheide durch das Gericht ist immer nach den gerichtlichen Verfahrensvorschriften zu vollziehen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5 Rz …