RS0008836 – OGH Rechtssatz
RS0008836 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bleibt nach Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise des Gesetzes dennoch zweifelhaft, dann ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (SZ 22/1; Arb 7174, 6622). Man versucht, den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (objektiv - teleologische Interpretation). Der Auslegende hat die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbständig weiter - und zu Ende zu denken.