JudikaturJustizRS0008771

RS0008771 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2017

Gesetzesmaterialien können nur zur Auslegung des Gesetzes, dessen Vorarbeiten sie sind, herangezogen werden. Nicht zulässig ist es, aus den erläuternden Bemerkungen zu einer Regierungsvorlage darauf zu schließen, welche Absicht der Gesetzgeber bei Erlassung eines früheren Gesetzes hatte.

Entscheidungen
6