JudikaturJustizRS0008706

RS0008706 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2021

Für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes ist eine geänderte gesetzliche Bestimmung nur auf jene Fälle anwendbar, die einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der sich nach dem Wirksamkeitsbeginn der geänderten Bestimmung ereignet, soferne keine besonderen Übergangsregelungen getroffen sind. (Hier: Die am Stichtag geltende gesetzliche Regelung ist für die Witwenpesion maßgebend.)

Entscheidungen
6