JudikaturJustizRS0008676

RS0008676 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 1956

Hat sich der Vermieter bei der Vermietung des Bestandobjektes an den Nachmieter in einem Rechtsirrtum befunden, ist dieser Rechtsirrtum gemäß § 2 ABGB ohne jeden Einfluß auf seine vertragsmäßige Verpflichtung dem Vormieter gegenüber.