Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 430

§ 430oder, an Mehrere veräußerten Sachen.

Hat ein Eigenthümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwey verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Uebergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigenthümer dem verletzten Theile zu haften.

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