§ 430 oder, an Mehrere veräußerten Sachen.
§ 430 oder, an Mehrere veräußerten Sachen. — ABGB
§ 430 oder, an Mehrere veräußerten Sachen. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018157
Zuletzt nach Updates gesucht am
Hat ein Eigenthümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwey verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Uebergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigenthümer dem verletzten Theile zu haften.