RS0008614 – OGH Rechtssatz
RS0008614 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft, oder die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich stört. Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich - oder auch unverhältnismäßig - und in diesem Sinn "untauglich" ist.