JudikaturJustizRS0008598

RS0008598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2011

Solange der Adoptionsvertrag vom Gericht nicht bewilligt ist, können die Zustimmungsberechtigten ihre Zustimmung widerrufen, wenn einer der Gründe des § 184a Abs 1 Z 1 ABGB vorliegt, der die Aufhebung der Adoption rechtfertigen würde. Ist der Adoptionsvertrag noch nicht bewilligt, dann ist die Bewilligung zu versagen, wenn ein Zustimmungberechtigter durch List oder gegründete Furcht zu seiner Zustimmung veranlaßt worden ist und die nunmehr verweigerte Zustimmung nicht gemäß § 181 Abs 3 ABGB ersetzt werden kann.

Entscheidungen
8