JudikaturJustizRS0008545

RS0008545 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2000

Die Überweisungsvorschrift des § 235 Abs 1 AußStrG enthält Anordnungen über die Abgrenzung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit, deren Verletzung Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO bewirkt und die daher im Sinne des § 240 Abs 3 ZPO jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen sind.

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