JudikaturJustizRS0008464

RS0008464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2017

Die Möglichkeit einer Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG besteht jedenfalls dann, wenn die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens abgeschlossene Aufteilungsregelung unvollständig blieb, weil ein Ehegatte an das Vorhandensein von ehelichen Ersparnissen nicht denken konnte (vgl JBl 1985,287)

Entscheidungen
6