JudikaturJustizRS0008449

RS0008449 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1987

Nur wenn vom Vormund geltend gemachte Aufwendungen im Rahmen einer ihm obliegenden Vermögensverwaltung im engeren Sinn angefallen sind und der Vormund sie aus dem Mündelvermögen entnehmen hatte können. ist auch noch nach eingetretener Volljährigkeit Raum für eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes im Rahmen der Genehmigung der Schlußrechnung.

Entscheidungen
2