JudikaturJustizRS0008366

RS0008366 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2009

§ 178 AußStrG sieht keine Mitwirkung der Erben oder eines anderen Nachlassvertreters vor, wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber nach § 23 GBG seine Forderung auf Verschaffung des Eigentumes an der vermachten Nachlassliegenschaft geltend macht. Eine Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg hat nur dann zu erfolgen, wenn der Erbe ernstlich die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behauptet.

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