JudikaturJustizRS0008339

RS0008339 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1956

Über die Rechtsstellung des durch Ehevertrag aufgriffsberechtigten überlebenden Eheteiles. Die Einantwortung an den Testamentserben ist ohne Rücksicht auf das Aufgriffsrecht vorzunehmen. Der Aufgriffsberechtigte kann auf dem Rechtswege die Einwilligung des Erben zur Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG erzwingen.