RS0008338 – OGH Rechtssatz
RS0008338 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Sind die Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung - gleichgültig ob auf Antrag oder von Amts wegen (§ 29 LiegTeilG), ob in Übereinstimmung mit oder in Abweichung von der Verbücherungsklausel - einmal verbüchert worden, so kommt der in die Einantwortungsurkunde aufgenommenen Verbücherungsklausel für die Rechtsstellung der Beteiligten keine Bedeutung mehr zu.