JudikaturJustizRS0008332

RS0008332 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 1930

Hat derjenige, der sich auf Grund des Gesetzes erbserklärt hat, nachträglich das Testament anerkannt und mit den Testamentserben ein Übereinkommen geschlossen, so ist dieses Übereinkommen keine Erbteilung und in der Einantwortung nicht zu berücksichtigen.