RS0008330 – OGH Rechtssatz
RS0008330 – OGH Rechtssatz
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Die im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Vater zwischen der Mutter, dem ältesten Sohn und den übrigen Kindern geschlossene Vereinbarung, daß zunächst die Mutter den Hof übernehmen soll und nach ihrem Tode der älteste Sohn gegen Auszahlung der Geschwister, ist entgeltliches Geschäft unter Lebenden, das weder formgebunden, noch einseitig widerruflich ist. Das Höferecht beschränkt die Verfügung unter Lebenden nicht.