RS0008273 – OGH Rechtssatz
RS0008273 – OGH Rechtssatz
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Das Aufgriffsrecht ist keine Erbseinsetzung, sondern eine Erbteilungsvorschrift. Bezüglich der Bewertung wirkt das Aufgriffsrecht (entgegen SZ 23/180) nicht auf den Zeitpunkt des Todesfalles zurück, sondern es sind die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auseinandersetzung (somit auch nicht im Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Übernehmers), im Falle streitiger Auseinandersetzung zum Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung, zugrunde zu legen.