JudikaturJustizRS0008272

RS0008272 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 1999

Das letztwillig, sei es auch in einem Erbvertrag zwischen Ehegatten, eingräumte Aufgriffsrecht ist nach den das Vorkaufsrecht beschränkten Bestimmungen der §§ 1072 bis 1079 ABGB zu beurteilen, daher ein persönliches, nicht vererbliches Recht. Hat der durch das Aufgriffsrecht begünstigte Ehegatte dieses Recht nicht im Prozeßwege geltendgemacht, so erlischt es mit seinem Tod. Die bloße Geltendmachung im Abhandlungsverfahren genügt nicht.

Entscheidungen
2