RS0008248 – OGH Rechtssatz
RS0008248 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Vermächtnisnehmer kann nur Entrichtung des Untervermächtnisses nicht verhalten werden, wenn es das ihm zugedachte Vermächtnis nicht angenommen hat.
RS0008248 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Vermächtnisnehmer kann nur Entrichtung des Untervermächtnisses nicht verhalten werden, wenn es das ihm zugedachte Vermächtnis nicht angenommen hat.