JudikaturJustizRS0008210

RS0008210 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2018

Die gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen noch die Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzten (vgl schon JBl 1948,389). (Hier: Verkauf eines PKW durch den Verlassenschaftskurator.)

Entscheidungen
10