JudikaturJustizRS0008139

RS0008139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2001

Von der Regel, daß die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nur an sämtliche Miterben und nicht an einzelne von ihnen überlassen werden soll, kann aus Zweckmäßigkeitsgründen abgegangen werden, so wenn die Verwaltung dem Anerben überlassen wird.

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4