JudikaturJustizRS0008120

RS0008120 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2018

Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses hat bei einer Mehrheit von Erben an sämtliche Erben stattzufinden. Die Bestellung eines von mehreren Erben zum Nachlaßverwalter kann nur mit Zustimmung sämtlicher übriger Erben erfolgen.

Entscheidungen
9