JudikaturJustizRS0008110

RS0008110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2021

Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß § 130 AußStrG von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann.

Entscheidungen
3