JudikaturJustizRS0008032

RS0008032 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2005

Die im § 594 ABGB maßgebliche Voraussetzung, nämlich ein bestimmtes Verwandtschafts- bzw Schwägerschaftsverhältnis oder ein ganz eng umrissenes Verhältnis wirtschaftlicher Abhängigkeit läßt eine analoge Anwendung auf den Fall, daß Funktionäre oder Bedienstete einer letztwillig bedachten juristischen Person als Zeugen beigezogen werden, nicht zu.

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