JudikaturJustizRS0007993

RS0007993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 1997

Bei Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung hat das Gericht nicht zu prüfen, ob dem, der zum Nachlaß eine Erbserklärung nach dem letzten Willen des Erblassers anbringt, die Eigenschaft eines Erben tatsächlich zukommt. Nur dort, wo von vornherein außer Zweifel steht, daß ein gültiger Erbrechtstitel nicht vorhanden ist, ist die Erbserklärung zurückzuweisen.

Entscheidungen
12