JudikaturJustizRS0007982

RS0007982 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 1989

Das Berufsgericht kann die bis dahin weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der richtigen Fassung des Begehrens einer Erbrechtsklage nur in einer von Amts wegen angeordneten mündlichen Verhandlung erörtern. Geschieht dies nicht, kann aber deswegen von einem Mangel des Berufungsverfahrens, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war, keine Rede sein.