JudikaturJustizRS0007970

RS0007970 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2006

Im Falle einer auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Erbrechtsklage ist ohne Überschreitung der Vorschrift des § 405 ZPO die Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft (bei Abweisung des auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Mehrbegehrens) möglich.

Entscheidungen
11