RS0007936 – OGH Rechtssatz
RS0007936 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Es bleibt den in einem Testamente eingesetzten gesetzlichen Erben unbenommen, sich auf Grund des Gesetzes zu Erben zu erklären, wenn sie die Ungültigkeit des Testamentes behaupten oder dem Testamente eine Auslegung geben, die ihre Erbansprüche auf Grund des Gesetzes zum Teil unberührt läßt. (Ähnlich bereits SZ 17/168!).