RS0007931 – OGH Rechtssatz
RS0007931 – OGH Rechtssatz
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Wenn das Abhandlungsgericht die Beiziehung der Nacherbin am Nachlaßverfahren mit der Begründung ablehnt, es liege keine Nacherbschaft, sondern eine Ersatzerbschaft vor, dann ist die dadurch geschaffene Lage analog jener zu behandeln, wenn ein Erbe sich nicht am Abhandlungsverfahren beteiligt oder keine Erbserklärung abgibt. Der nichtberücksichtigte Erbe (Nacherbe) kann daher klagen.